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Prüfung von Gasanlagen (LPG + CNG)

Die Prüfingenieure des Sachverständigenbüros Auerswald führen die Gasprüfung nach §33 und §38 der Unfallverhütungsvorschrift  „Verwendung von Flüssiggas DGUV Vorschrift 79, BGG 935/937“ durch.
Dies betrifft die Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten, Imbissständen, Vereinen und mobile Schmiedefahrzeuge, Kochgeräte sowie stationären Betrieben und Schausteller gemäß der Arbeits- Sicherheits- Informationen (ASI 8.04).
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen, z.B. Anlagen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen.

Wann und warum ist bei einer Gasanlage eine Prüfung erforderlich?

– Alle gewerblich genutzten Flüssiggasanlagen müssen in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen werden.
– Die Berufsgenossenschaft- Nahrungsmittel u. Gastgewerbe schreibt hierbei den maximalen Abstand zwischen zwei Prüfungen von maximal zwei Jahren einzuhalten.
– Die Ordnungsbehörden (Ordnungsamt) fordert bei Gewerbetreibenden die Vorlage eines aktuellen Prüfnachweises an.
– Alle Flüssiggasanlagen und Flüssiggas-Geräte die sich in Ihrem Betrieb, Halle oder ähnlichen stehen, müssen einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden.
– Prüfpflichtig sind alle Gasanlagen z.B. eine Heizung, Heißwasser-Geräte, Kochstellen, Gasgrills, Imbiss-Geräte u.s.w., wenn sie zum Einsatz kommen, wie z.B. bei Betriebsfeiern oder bei Vereinsfestlichkeiten.
– Eine Neuerstellung, Veränderung oder Reparatur einer Flüssiggasanlage bedarf einer erneuten Gasprüfung
– Wir überprüfen ihre Flüssiggasanlage nach den Richtlinien der DGUV Vorschrift 79 (BGG 935/ BGV D34).

Kraftfahrzeuge, die mit Gas angetrieben werden (Gasfahrzeuge):

Die Prüfingenieure des Sachverständigenbüros Auerswald führen diese Gasanlagenprüfungen durch.

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