Die Prüfingenieure des Sachverständigenbüros Auerswald führen die Gasprüfung nach §33 und §38 der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas DGUV Vorschrift 79, BGG 935/937“ durch. Dies betrifft die Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten, Imbissständen, Vereinen und mobile Schmiedefahrzeuge, Kochgeräte sowie stationären Betrieben und Schausteller gemäß der Arbeits- Sicherheits- Informationen (ASI 8.04). Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen, z.B. Anlagen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen.
Wann und warum ist bei einer Gasanlage eine Prüfung erforderlich?
– Alle gewerblich genutzten Flüssiggasanlagen müssen in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen werden. – Die Berufsgenossenschaft- Nahrungsmittel u. Gastgewerbe schreibt hierbei den maximalen Abstand zwischen zwei Prüfungen von maximal zwei Jahren einzuhalten. – Die Ordnungsbehörden (Ordnungsamt) fordert bei Gewerbetreibenden die Vorlage eines aktuellen Prüfnachweises an. – Alle Flüssiggasanlagen und Flüssiggas-Geräte die sich in Ihrem Betrieb, Halle oder ähnlichen stehen, müssen einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. – Prüfpflichtig sind alle Gasanlagen z.B. eine Heizung, Heißwasser-Geräte, Kochstellen, Gasgrills, Imbiss-Geräte u.s.w., wenn sie zum Einsatz kommen, wie z.B. bei Betriebsfeiern oder bei Vereinsfestlichkeiten. – Eine Neuerstellung, Veränderung oder Reparatur einer Flüssiggasanlage bedarf einer erneuten Gasprüfung – Wir überprüfen ihre Flüssiggasanlage nach den Richtlinien der DGUV Vorschrift 79 (BGG 935/ BGV D34).
Kraftfahrzeuge, die mit Gas angetrieben werden (Gasfahrzeuge):
Die Prüfingenieure des Sachverständigenbüros Auerswald führen diese Gasanlagenprüfungen durch.