Durch die im Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2006 veröffentlichte „Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“ (35. BImSchV) können Städte und Gemeinden seit März 2007 Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen. Hiervon sind Millionen Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette betroffen.
Dazu zählen alle Fahrzeuge mit der Schadstoffgruppe 1 (Benziner ohne geregelten Katalysator und ältere Dieselfahrzeuge): Diese müssen bei entsprechender Luftbelastung immer „draußen“ bleiben und dürfen Umweltzonen generell nicht mehr befahren.
Fahrzeuge mit den Schadstoffgruppen 2 – 4 dürfen Umweltzonen nur befahren, wenn sie eine der ausgeschilderten Schadstoffplaketten an der Windschutzscheibe tragen.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:
Arbeitsmaschinen
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVZO (z.B. Blaulicht)
mobile Maschinen
Fahrzeuge, mit denen außergewöhnlich gehbehinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“, „Bl“ im Schwerbehindertenausweis
Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen
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